1. Verbot von Magazinen (und Magazingehäusen) für Zentralfeuermunition mit hoher Kapazität (über 20 Schuss bei Kurzwaffen, über zehn Schuss bei Langwaffen). Ist das entsprechende Magazin vor dem 13. Juni 2017 erworben worden, kann es innerhalb Jahresfrist bei der zuständigen Erlaubnisbehörde angemeldet und weiterhin besessen werden. Die Behörde hat dem Anzeigenden dafür eine entsprechende Anzeigebescheinigung auszustellen.
Bei Erwerb nach dem 13. Juni 2017 kann das Magazin bei der Polizei- oder Erlaubnisbehörde (Transportvorschriften beachten!) abgegeben werden oder ein Antrag beim Bundeskriminalamt (BKA) gestellt werden (§ 58 mit Verweis auf § 40).
Die Magazinregelung gilt nur für Wechselmagazine von Kurz- und Langwaffen. Fest eingebaute Magazine von Repetierwaffen aller Art sind davon nicht betroffen (z.B. Vorderschafts- und Unterhebel Repetierer). Selbstlade-Kurz- und Langwaffen mit fest eingebauten Magazinen und höherer Magazinkapazität zählen zu den verbotenen Waffen.
Double use Magazine: ein Wechselmagazin das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn der Besitzer nicht gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.
Positiv ist, dass für die Bemessung der Magazinkapazität das Kaliber der Herstellerangabe verwendet wird.
2. Bei der Bedürfnisbewilligung wird künftig unterschieden nach Bedürfnis zum Erwerb (die bisherige 12/18-Regelung bleibt bestehen) und Bedürfnis zum Besitz. Eine verpflichtende Kontrolle seitens der Behörde besteht nach fünf und zehn Jahren.
3. Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen innerhalb der ersten zehn Jahre mit an jede Waffenart (Lang- beziehungsweise Kurzwaffe) geknüpften Schießnachweisen (ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro Jahr) innerhalb der letzten 24 Monate vor Bedürfnisprüfung. Nach zehn Jahren reicht eine Bescheinigung des Vereins über Mitgliedschaft.
4. Zur Prüfung der Erlaubnis bei Erstantrag oder Folgeprüfung kann die Waffenbehörde künftig zur Sachverhaltsaufklärung in begründeten Einzelfällen auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers verlangen. Dies insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung bestehen.
5. Regelabfrage beim Verfassungsschutz bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen etc. im Waffengesetz und im Sprengstoffrecht. Voraussetzung des Verlustses der Zuverlässigkeit ist dabei nicht die Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen (die Vereinigung muss auch nicht verboten sein); es genügt alleine die Unterstützung.
6. Die gelbe Waffenbesitzkarte (für Sportschützen) wird beschränkt auf maximal zehn Waffen. Dieser Punkt war im 3. Waffenrechtsänderungsgesetz nicht ansatzweise angedeutet worden, wäre durch die EU-Richtlinie auch nicht erforderlich gewesen und stellt eine Verschärfung des ohnehin schon restriktiven deutschen Waffengesetzes dar. Horten und Ansammeln von Schusswaffen war bereits nach dem bisher geltenden Waffengesetz verboten! Ein Bedürfnisgrund musste auch in der Vergangenheit für jede auf die gelbe Waffenbesitzkarte erworbene Schusswaffe vorhanden sein.
7. Die Schießstandüberprüfung hat durch einen Sachverständigen alle vier Jahre zu erfolgen bei Schießständen für erlaubnispflichtige Waffen und alle sechs Jahre bei Schießständen für nicht erlaubnispflichtigen Waffen.
8. Ermächtigung für die Bundesländer zur Festlegung von Ausbildungskriterien für Schießstandsachverständige.
9. Salutwaffen werden erwerbscheinpflichtig beziehungsweise als verbotener Gegenstand eingestuft, je nachdem, ob die umgebaute Waffe zuvor als erwerbscheinpflichtig oder als verbotener Gegenstand eingestuft war. Eine zur Salutwaffe umgebaute verbotene Schusswaffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie/§ 58 mit Verweis auf § 40) bleibt daher verboten, eine ehemals erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt erlaubnispflichtig. Für letztere werden Erlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen erteilt (keine Waffensachkundeprüfung erforderlich).
10. Nach früherem deutschen Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht die Anforderungen der EU Deaktivierungs-Verordnung erfüllen, werden künftig wie scharfe Schusswaffen behandelt. „Alt-Dekowaffen“ bleiben jedoch solange erlaubnis- und auch anzeigefrei, wie sie nicht den Besitzer wechseln. Erst bei einem Besitzwechsel (auch im Erbfall) oder bei dem Verbringen in einen anderen EU Mitgliedstaat müssen Alt-Dekowaffen nach den neuen Vorgaben nachdeaktiviert werden. Für den Fall des Besitzerwechsels kann auch eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt werden, die unter erleichterten Voraussetzungen (keine Waffensachkundeprüfung erforderlich) erteilt wird.
Nach den Vorschriften der EU Deaktivierungs-Verordnung abgeänderte (unbrauchbar gemachte) Feuerwaffen, bleiben zwar erlaubnisfrei, der Neuerwerb muss künftig allerdings angezeigt werden.
Auch das Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Dekowaffen muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
11. Gehäuse und Griffstücke (upper- & lower receiver) sowie Verschlussträger von Langwaffen werden als wesentliche Teile von Schusswaffen eingestuft und sind somit erlaubnispflichtig.
12. Ermächtigung für die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Waffenverbotszonen. Dies auch, ohne dass es sich um einen Brennpunkt in Sachen Verbrechen handeln muss. Dort ist dann auch das Führen von Messern aller Art mit einer Klingenlänge ab vier Zentimetern verboten. § 42 regelt die Ausnahmen vom Verbot: Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Anwohner, Anlieger, Anlieferverkehr, nicht zugriffsbereiter Transport sowie Personen, die eine Waffe oder Messer in Zusammenhang mit Brauchtumspflege, Ausübung eines Sports oder des Berufes mit sich führen.
Allgemeiner Hinweis: Die Herstellung einer Waffe ohne Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 52 Absatz 3 Nummer 3 des Waffengesetzes dar. Die Verbreitung von Waffenbauanleitungen, die sich erkennbar an Nichtberechtigte richten, kann – je nach Fallgestaltung – beispielsweise die Straftatbestände des § 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) oder des § 130a des Strafgesetzbuchs (Anleitung zu Straftaten) verwirklichen.
Alle Angaben wie immer ohne Gewehr (Gewähr)
Andreas Knoch
1. Vorsitzender des PF01 Schießclub Oberpfalz Ost e.V. im BDS Landesverband Bayern,
Präsident des Verbandes Pro Schießsport International e.V. (PSI)
(seit über 40 Jahren ehrenamtlich tätig – und das nicht nur im Bereich des Schießsports)